AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen von der MARISCON Group. Sie sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge von MARISCON Group.
1.2 Werden vertragliche Beziehungen zwischen der MARISCON Group und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die nachfolgenden AGB.
1.3 Von diesen AGB abweichende AGB des Auftraggebers haben, auch wenn die MARISCON Group ihnen nicht gesondert widerspricht, keine Gültigkeit. Nebenabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die MARISCON Group ihrer Einbeziehung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die AGB der MARISCON Group gelten auch dann ausschließlich, wenn die MARISCON Group in Kenntnis von AGB des Auftraggebers den Vertrag vorbehaltlos ausführt.
1.4 Zu Gunsten von der MARISCON Group begründete gesetzliche Rechte werden durch diese AGB nicht ausgeschlossen. Die MARISCON GmbH kann sich nach ihrer Wahl auf das Gesetz oder diese AGB berufen.
2. Leistungserbringung
2.1 Art und Umfang der Leistungen von der MARISCON Group richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen.
2.2 Schiffsdockungen und Überwachungen von Reparaturarbeiten werden wie im Angebot beschrieben ausgeführt. Die erforderlichen Arbeiten erfolgen unter anderem gemäß der Angaben vom Hersteller, von der Klassifikationsgesellschaft sowie von anderen relevanten Parteien.
2.3 Besichtigungen von Schiffen werden eben­falls wie im Angebot beschrieben ausgeführt. Die Besichtigungen umfassen reine Sicht- und Hörprüfungen im zerlegungsfreien Zustand. Laufprüfungen sowie Unterwasserbesichtigungen sind grundsätzlich vom Leistungsumfang ausgenommen, soweit Fehlfunktio­nen/Abweichungen/Beschädigungen und Ähnliches mittels eigener optischer und/oder akustischer Wahrnehmung nicht feststellbar sind.
2.4 Die MARISCON Group erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen grundsätzlich durch seine eigenen Mitarbeiter. Die MARISCON Group ist jedoch berechtigt, Dritte zu konsultieren und den Auftrag ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen. Ebenso ist die MARISCON Group berechtigt, eingesetzte Mitarbeiter am Einsatzort und während des Einsatzes auszuwechseln.
2.5 Sofern durch das Konsultieren von Dritten oder durch Laboruntersuchungen der MARISCON Group zusätzliche Kosten entstehen, sind diese ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber von diesem zu tragen. Dies gilt jedoch nur für Kosten bis zu einer Höhe von EUR 250,00 im Einzelfall bzw. für Kosten, die maximal 10 Prozent des gesamten Vertragsvolumens nicht übersteigen. Falls höhere Kosten entstehen, sind diese mit dem Auftraggeber abzustimmen.
2.6 Auf Wunsch des Auftraggebers erstellt die MARISCON Group ihm auf dessen Kosten einen schriftlichen Arbeitsbericht.
3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vertragserfüllung durch die MARISCON Group problemlos und ohne zeitliche Verzögerungen erfolgen kann. Der Auftraggeber muss die MARISCON Group rechtzeitig vor Arbeitsbeginn auf alle vertragserheblichen Umstände und Eigenschaften der Vertragsobjekte hinweisen. Der Auftraggeber ist insbesondere zur technischen Hilfeleistung verpflichtet.
3.2 Der Auftraggeber hat die MARISCON Group in dem gewünschten Maße ungehinderten Zugang zu solchen Einrichtungen zu verschaffen, die von dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag erfasst sind und die für die Vertragserfüllung Bedeutung besitzen.
3.3 Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, der MARISCON Group die Einzelheiten und das Ausmaß des Schadens wahrheitsgemäß und so genau wie möglich mitzuteilen, um so eine vollständige Schadensfeststellung zu ermöglichen. Vom Auftraggeber sind insbesondere auch bereits vorher vorhandene Schäden detailliert zu benennen.
3.4 Nachteile und Schäden, die als Folge falscher oder unvollständiger Mitteilungen bzw. auf Grund von Verschweigen des Auftraggebers eintreten, sind nicht von der MARISCON Group zu vertreten. Gleiches gilt dann, wenn die MARISCON Group vom Auftraggeber Dokumente verspätet oder gar nicht zur Verfügung gestellt werden.
3.5 Der Auftraggeber wird die MARISCON Group vor Vertragserfüllung über Sicherheitsgefahren unterrichten und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine sichere Tätigkeit der für die MARISCON Group tätigen Personen und die Einhaltung aller gesetzlichen und sonstigen Sicherheitsbestimmungen zu gewährleisten.
4. Unterlagen
4.1 An allen Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, Plänen, Zeichnungen, technischen und anderen Unterlagen (zusammen als Unterlagen bezeichnet), die MARISCON Group dem Auftraggeber vor oder nach Vertragsschluss aushändigt, behält sich die MARISCON Group Eigentumsrechte und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, die Unterlagen ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von der MARISCON Group zu reproduzieren, zu kopieren, Dritten zugänglich zu machen oder anderweitig weiterzugeben. Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich an die MARISCON GmbH zurückzugeben.
4.2 Der Auftraggeber hat die MARISCON Group rechtzeitig alle Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die MARISCON Group für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung benötigt. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die MARISCON Group von Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Verletzung von Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechten infolge der Verwendung der Unterlagen des Auftraggebers beruhen.
4.3 Mehraufwand und Kosten, die sich aus der Fehlerhaftigkeit von Unterlagen oder sonstigen Angaben des Auftraggebers, seiner Erfüllungsgehilfen oder sonstiger zu seiner Einflusssphäre gehörender natürlicher oder juristischer Personen ergeben, sind vollständig vom Auftraggeber zu tragen.
5. Fristen und Termine
5.1 Fristen und Termine sind nur annähernd, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sind keine Fristen und Termine schriftlich vereinbart, gelten die von der MARISCON Group veranschlagten Zeiträume.
5.2 Die Einhaltung der Fristen und Termine durch die MARISCON Group setzt die vollständige und rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers voraus. MARISCON Group übernimmt keine Verantwortung für Verzögerungen, die auf Seiten des Auftraggebers entstehen. Dazu zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend:
(a) Verzögerungen auf Grund organisatorischer Hindernisse auf Seiten des Auftraggebers (beispielsweise, jedoch nicht abschließend: fehlende Servicebestellungen, fehlende Ersatzteile, zusätzliche Klasse- und Zertifikatanforderungen oder erforderliche Zugangsgenehmigungen),
(b) Verzögerungen durch zusätzliche Arbeiten von Seiten der Klassifikationsgesellschaft,
(c) Verzögerungen durch im Tender nicht berücksichtigte Arbeiten,
(d) Verzögerungen auf Grund Besatzungsverschuldens, einschließlich von Schäden am Schiff und/oder an allen an Bord installierten Aggregaten und Einrichtungen,
(e) Verzögerungen durch den vom Auftraggeber bestellten Agenten.
5.3 Fälle höherer Gewalt, insbesondere staatliche oder behördliche Anordnungen, Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr oder Betriebsstörungen sowie extreme Wetterlagen befreien die MARISCON Group für die Dauer ihrer Auswirkungen und, soweit sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig von der Leistungspflicht und berechtigen den Auftraggeber nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem die MARISCON Group in Verzug geraten ist. Die Pflicht zur Zahlung einer etwa vereinbarten Vertragsstrafe oder von pauschaliertem Schadensersatz besteht unter diesen Umständen nicht. Wird die MARISCON Group die Leistungserbringung durch höhere Gewalt komplett unmöglich, so wird die MARISCON Group von seinen Vertragspflichten völlig frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
5.4 Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers ändern die Fristen und Termine entsprechend dem damit verbundenen Mehraufwand ab. Daneben bleiben die MARISCON Group zustehenden gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
6. Kündigung
6.1 Die MARISCON Group kann den Vertrag mit dem Auftraggeber kündigen, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
(a) der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht aus Ziffer 3 oder seine Pflicht aus Ziffer 4.2 verletzt,
(b) der Auftraggeber versucht, in unzulässiger Weise auf die MARISCON Group einzuwirken, wodurch das Ergebnis der Leistungserbringung verfälscht werden kann,
(c) der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät,
(d) Die MARISCON Group nach Annahme des Auftrags feststellt, dass HSK die zur Erledigung des Auftrags notwendige Sachkunde fehlt.
6.2 Falls die MARISCON Group den Vertrag aus einem wichtigen Grund kündigt, steht HSK eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung zu. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Teilleistung für den Auftraggeber objektiv verwertbar ist. In allen anderen Fällen behält die MARISCON Group den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 Prozent des Honorars für die von die MARISCON Group noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
6.3 Die MARISCON Group ist auch dann zur Kündigung berechtigt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt wird oder der Auftraggeber die Zahlungen einstellt.
7. Vertraulichkeit
7.1 Die Vertragsparteien wahren über die Existenz des Vertragsverhältnisses Vertraulichkeit. Die Vertragsparteien dürfen auf das Vertragsverhältnis erst nach erteilter schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei nach außen hinweisen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Vertragsende.
7.2 Die Vertragsparteien wahren in Bezug auf alle Unterlagen und sonstigen Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis erhalten, Vertraulichkeit. Die Weitergabe von Unterlagen und Informationen an Dritte darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei erfolgen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Vertragsende.
7.3 Von der obigen Vertraulichkeitsregelung bleiben die Verpflichtungen von der MARISCON Group gegenüber den Behörden von Flaggenstaaten und anderen internationalen Organisationen sowie aus gesetzlichen Regelungen und internationalen Konventionen unberührt.
8. Vergütung
8.1 Die Leistungen von der MARISCON Group sind nach Maßgabe der Tagesverrechnungssätze und Kostenregelungen von der MARISCON Group zu vergüten. Alternativ gilt der im Angebot aufgeführte Festpreis. Zusätzlich dazu werden von HSK die mit den Leistungen im Zusammenhang stehenden Nebenkosten (z. B. Reisekosten, andere Auslagen und ggf. anfallende Mehrwert-/Umsatzsteuer) in Rechnung gestellt.
8.2 Zusätzliche Aufwendungen, die beispielsweise durch Verzögerungen gemäß Ziffer 5.3, mangelhafte Organisation auf Seiten des Auftraggebers oder durch wiederholte Prüfungen entstehen und die nicht von der MARISCON Group zu vertreten sind, werden gesondert zu den jeweils gültigen Tarifen berechnet.
8.3 Im Falle der vorzeitigen Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber wird entsprechend des § 649 S. 3 BGB vermutet, dass MARISCON Group mindestens 10 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
8.4 Falls die MARISCON GmbH die Erfüllung des Vertrages aus Gründen, die MARISCON Group nicht zu vertreten hat, unmöglich wird, so schuldet der Auftraggeber die anteilige Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen.
9. Fälligkeit der Rechnungen
9.1 Sämtliche Zahlungsansprüche gegen den Auftraggeber sind unverzüglich mit Zugang der Rechnung oder Teilrechnung ohne jeden Abzug fällig. Der Auftraggeber kommt 7 Tage nach Zugang der Rechnung ohne Mahnung in Verzug. Der Auftraggeber hat seine Zahlungsverpflichtung erst dann erfüllt, wenn die MARISCON Group über den gesamten Betrag vorbehaltlos verfügen kann.
9.2 Die MARISCON Group erstellt grundsätzlich nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten die Rechnung. Die MARISCON Group kann jedoch Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen nach freiem Ermessen verlangen.
9.3 Bei Verzug ist die MARISCON GmbH vorbehaltlich weitergehender Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen geltend zu machen und/oder Zertifikate und sonstige Unterlagen zurückzuhalten.
9.4 Das kaufmännische wie auch ein sonstiges Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
10. Haftung für Sachmängel
10.1 Die Haftung von MARISCON Group für Sachmängel ist im Rahmen eines Werkvertrages auf Nacherfüllung beschränkt. Zur Vornahme der Nacherfüllung hat der Auftraggeber der MARISCON Group die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls ist die MARISCON Group von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
10.2 Falls die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, sie dem Auftraggeber oder der MARISCON Group nicht zugemutet werden kann oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist und deshalb von der MARISCON Group abgelehnt wird, kann der Auftraggeber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung in angemessener Höhe mindern. Ein Rücktritt kommt nur dann in Betracht, wenn der Mangel nicht nur einen Teil des Werkes betrifft.
10.3 Die Haftung von der MARISCON Group wird – soweit es sich nicht um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt – in dem Fall, dass eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis mit dem Auftraggeber fahrlässig verletzt wird, auf die fünffache Vergütung für die jeweilige Einzelleistung von MARISCON Group beschränkt. Maximal ist die Ersatzpflicht von HSK, unabhängig von der Zahl der Anspruchsberechtigten, auf einen Betrag von EUR 250.000,00 beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers im Falle einer fahrlässigen unerlaubten Handlung auf Seiten der MARISCON Group. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von der MARISCON Group auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Soweit der MARISCON Group Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, haftet sie nach den gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für eine etwaige gesetzliche verschuldensunabhängige Haftung der MARISCON Group.
10.4 Für Schäden, deren Fehlerursachen mangels optischer und/oder akustischer Wahrnehmbarkeit gemäß Ziffer 2.3 aus dem Leistungsumfang des Vertrages ausgeschlossen sind, haftet die MARISCON Group nicht. Dazu zählen insbesondere Schadensursachen, deren eindeutige Feststellung erst im Zerlegungszustand möglich ist und die deswegen bei Durchführung einer Sicht- und Hörprüfung nicht erfassbar sind. Davon erfasst sind außerdem Schadensursachen, die mit Hilfe der MARISCON Group zur Verfügung stehenden Besichtigungsmethoden nur unzureichend feststellbar sind.
10.5 Eine persönliche Haftung der Organe oder Erfüllungsgehilfen von der MARISCON Group ist ausgeschlossen, es sei denn, diese handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.
10.6 Zum Schutz gegen die Folgen der vorstehenden Haftungsausschlüsse und Begrenzungen ist der Auftraggeber verpflichtet, die entsprechenden Risiken durch den Abschluss der erforderlichen Versicherungen zu decken. Der Auftraggeber hat die MARISCON Group sowie deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen im Wege der Mitversicherung in die Versicherungsdeckung einzubeziehen.
10.7 Etwaige Ansprüche des Auftraggebers für Sachmängel verjähren, sofern der Mangel von der MARISCON Group nicht arglistig verschwiegen oder vorsätzlich verursacht wurde, in zwölf Monaten nach Abnahme der von der MARISCON Group erbrachten Leistung.
10.8 Schadensersatzansprüche außerhalb der werkvertraglichen Ansprüche wegen eines Mangels mit Ausnahme solcher aus unerlaubter Handlung und/oder nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren in zwölf Monaten nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern nicht die MARISCON Group Vorsatz oder Arglist zur Last fällt.
10.9 Statt der vorstehend enthaltenen Verjährungsregelungen und Haftungsbeschränkungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit es sich um Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit handelt.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
11.1 Erfüllungsort für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag ergebenden Verpflichtungen ist für beide Parteien der Sitz von der MARISCON Group, soweit sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt.
11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht in Hamburg. Die MARISCON Group ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
11.3 Die Geschäftsbeziehungen zwischen der MARISCON Group und dem Auftraggeber unterliegen deutschem Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages zwischen Auftraggeber und der MARISCON Group oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung sind die Parteien dazu verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die in rechtlich zulässiger Weise der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser AGB maßgebend.

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